Umzug
Was Sie tun müssen
Was Sie noch überlegen sollten
Was Sie tun müssen
Den neuen Wohnsitz anmelden
Meldezettel (Beschreibung)
Eine Anmeldung ist innerhalb von drei Tagen ab Beziehen der Unterkunft, eine Abmeldung innerhalb von drei Tagen vor oder nach Aufgabe der Unterkunft vorzunehmen.
Für den Inhalt des Meldezettels ist, unabhängig davon, wer den Meldezettel ausfüllt, immer die bzw. der Meldepflichtige verantwortlich. Kontrollieren Sie daher bitte den Meldezettel auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen, auch dann, wenn er von der Behörde ausgefertigt wird.
Ihr Hauptwohnsitz ist an jener Unterkunft begründet, an der Sie sich in der Absicht niedergelassen haben, diese zum Mittelpunkt Ihrer Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung auf mehrere Wohnsitze zu, so haben Sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem Sie das überwiegende Naheverhältnis haben.
Für den "Mittelpunkt der Lebensbeziehung" sind vor allem folgende Bestimmungskriterien maßgeblich:
Aufenthaltsdauer
Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte
Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte
Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen
Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.
Der Hauptwohnsitz ist für die Eintragung in die "Bundes-Wählerevidenz" sowie für verschiedene andere Rechtsbereiche (zB Kfz-Zulassung, waffenrechtliche Urkunden, Sozialhilfe) maßgeblich.
Bedenken Sie bitte, dass eine Änderung des Hauptwohnsitzes oder eines weiteren Wohnsitzes auch noch weitere Mitteilungspflichten (z.B.: Kfz-Zulassung, waffenrechtliche Urkunden) begründen kann.
Benötigte Unterlagen/Dokumente:
Öffentliche Urkunden, aus denen Familien- und Vornamen, Familiennamen vor der ersten Eheschließung, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des Unterkunftnehmers hervorgehen, z.B.: Reisepass und Geburtsurkunde;
Unterkunftnehmerinnen bzw. Unterkunftnehmer, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (Fremde): Reisedokument (z.B. Reisepass);
Wenn an der bisherigen Unterkunft aus dem Hauptwohnsitz ein "weiterer Wohnsitz" wird, ist dort vor Anmeldung des neuen Hauptwohnsitzes eine Ummeldung erforderlich.
KFZ an- oder ummelden Die Änderung des Zulassungsscheins muss innerhalb einer Woche nach der Adressänderung durchgeführt werden. Die Adressänderung wird von den Versicherungsgesellschaften kostenlos durchgeführt, wenn Sie innerhalb der Bezirkshauptmannschaft umziehen.
Achtung:
Erfolgt durch die Adressänderung der Wechsel zu einer neuen Bezirkshauptmannschaft, muss das Kraftfahrzeug abgemeldet und bei der Zulassungsstelle einer Versicherungsgesellschaft, deren Geschäftsstelle ebenfalls im Bezirk des neuen Hauptwohnsitzes gelegen ist, neu angemeldet werden. Die Abmeldung des Kraftfahrzeuges hingegen kann bei jeder Zulassungsstelle der Versicherungsgesellschaft, bei welcher das Kraftfahrzeug zugelassen ist, erfolgen.
Gebühren:
In diesem Fall belaufen sich die Kosten auf EUR 160,97, das ist die Summe jener Gebühren, die für eine Kfz-Neuanmeldung anfallen.
Hinweis: Bitte nehmen Sie den Typenschein mit, da auch hier die Adressänderung von der zuständigen Versicherungsgesellschaft eingetragen wird.
weitere Informationen:
help.gv.at
Hund(e) an- oder ummelden
Beschreibung:
Gemeindemitglieder und juristische Personen, die in der Gemeinde St. Georgen im Lavanttal einen Hund halten, sind verpflichtet eine Hundeabgabe zu entrichten.
Voraussetzungen:
Die Abgabe ist für jeden Hund, der älter als 3 Monate ist, zu entrichten. Abgabenpflichtige bzw. Abgabepflichtiger ist der Vorstand des Haushaltes, in welchem der Hund gehalten wird bzw. der Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin, wenn die Hundehaltung in einem Betrieb erfolgt.
Hundeabgabe: Gemeindemitglieder, die in der Gemeinde einen mehr als drei Monate alten Hund halten, haben eine jährliche Hundeabgabe zu entrichten.
Der Hundehalter hat das Entstehen des Abgabenanspruches (Beginn der Hundehaltung) und die Änderung des Umfanges der Abgabenpflicht (Haltung eines weiteren oder Abgabe eines Hundes) binnen einem Monat zu melden.
Die Abmeldung eines abgegebenen, verendeten oder sonst wie abhanden gekommenen Hundes ist im Laufe des Jahres, auf jeden Fall aber bis zum 14. Februar des Folgejahres vorzunehmen, damit die Hundeabgabe nicht auch noch für das Folgejahr zu entrichten ist.
Gebühr: Die Hundeabgabe beträgt jährlich € 7,30 für das Halten je Hund
Termine & Fristen
Die Anmeldung eines Hundes hat innerhalb eines Monats, nachdem dieser das Alter von 3 Monaten erreicht hat bzw. nachdem dieser erworben wurde, zu erfolgen.
Benötigte Unterlagen
Keine
Hausbesitzer: Abfallentsorgung anmelden
Die Entsorgung der Abfälle ist in der Verordnung des Gemeinderates geregelt (Inkrafttreten: 01.01.2004).
Gesetzliche Basis: Kärntner Abfallwirtschaftsordnung, LGBl 34/1994, i.d.F. LGBl. Nr. 1/2004 vom 1.2.2004.
Die Entsorgung des Hausmülls erfolgt mittels 120 lt, 240 lt oder 1100 lt - von der Gemeinde beigestellten - Abfallbehälter.
Eine Anschlusspflicht besteht, sobald sich auf einem bebauten Grundstück ein bewohnbares Gebäude befindet, das mindestens eine Wohnung enthält.
Die Abfuhr erfolgt grundsätzlich 14 tägig und monatlich.
Was Sie sonst noch überlegen sollten
Wohnbeihilfe
Das Land gewährt als Träger von Privatrechten auf Antrag - jedoch ohne Rechtsanspruch - den Mietern einer geförderten oder einer nichtgeförderten Wohnung in Kärnten eine Wohnbeihilfe (Allgemeine Wohnbeihilfe).
Was wird gefördert?
Das Land Kärnten gewährt monatliche Beihilfen zum Wohnungsaufwand einer geförderten oder privaten Mietwohnung.
Wer ist förderungswürdig?
Förderungswürdig sind österreichische Staatsbürger oder diesen gleichgestellte Personen, die auf Grund ihrer Einkommensverhältnisse durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet werden.
Wie wird die Förderung gewährt?
Gefördert wird durch Gewährung eines auf die Dauer von längstens 12 Monaten begrenzten Zuschusses zum monatlichen Wohnungsaufwand. Der Zuschuss berechnet sich als Unterschiedsbetrag zwischen der anrechenbaren und auf Grund des Einkommens zumutbaren Wohnungsaufwandsbelastung.
Wann wird gefördert?
Die Wohnbeihilfe wird ab dem der Antragstellung nächstfolgenden Monatsersten gewährt. Die Auszahlung erfolgt monatlich im Nachhinein.
Sonstiges zur Gewährung der Förderung
Die Antragstellung hat mittels der vom Amt der Kärntner Landesregierung aufgelegten Vordrucke zu erfolgen. Anträge auf Weitergewährung sind rechtzeitig vor dem Auslaufen einer Bewilligung einzubringen.
Auskünfte und Infos:
Amt der Kärntner Landesregierung
Abteilung: 4 - UA Wohnungs- und Siedlungswesen
Mießtaler Straße 6, 9010 Klagenfurt am Wörthersee
T 05 0536-30916, 05 0536-30933
F 05 0536-30900
E mailto:post.abt9@wohnbau.ktn.gv.at
H www.wohnbau.ktn.gv.at