zuletzt aktualisiert am 25.08.2010
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Umzug

Umzug


Was Sie tun müssen
Was Sie noch überlegen sollten

Was Sie tun müssen


Den neuen Wohnsitz anmelden
Meldezettel (Beschreibung)
Eine Anmeldung ist innerhalb von drei Tagen ab Beziehen der Unterkunft, eine Abmeldung innerhalb von drei Tagen vor oder nach Aufgabe der Unterkunft vorzunehmen.
Für den Inhalt des Meldezettels ist, unabhängig davon, wer den Meldezettel ausfüllt, immer die bzw. der Meldepflichtige verantwortlich. Kontrollieren Sie daher bitte den Meldezettel auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen, auch dann, wenn er von der Behörde ausgefertigt wird.
Ihr Hauptwohnsitz ist an jener Unterkunft begründet, an der Sie sich in der Absicht niedergelassen haben, diese zum Mittelpunkt Ihrer Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung auf mehrere Wohnsitze zu, so haben Sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem Sie das überwiegende Naheverhältnis haben.
Für den "Mittelpunkt der Lebensbeziehung" sind vor allem folgende Bestimmungskriterien maßgeblich:
Aufenthaltsdauer
Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte
Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte
Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen
Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.
Der Hauptwohnsitz ist für die Eintragung in die "Bundes-Wählerevidenz" sowie für verschiedene andere Rechtsbereiche (zB Kfz-Zulassung, waffenrechtliche Urkunden, Sozialhilfe) maßgeblich.
Bedenken Sie bitte, dass eine Änderung des Hauptwohnsitzes oder eines weiteren Wohnsitzes auch noch weitere Mitteilungspflichten (z.B.: Kfz-Zulassung, waffenrechtliche Urkunden) begründen kann.
Benötigte Unterlagen/Dokumente:
Öffentliche Urkunden, aus denen Familien- und Vornamen, Familiennamen vor der ersten Eheschließung, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des Unterkunftnehmers hervorgehen, z.B.: Reisepass und Geburtsurkunde;
Unterkunftnehmerinnen bzw. Unterkunftnehmer, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (Fremde): Reisedokument (z.B. Reisepass);
Wenn an der bisherigen Unterkunft aus dem Hauptwohnsitz ein "weiterer Wohnsitz" wird, ist dort vor Anmeldung des neuen Hauptwohnsitzes eine Ummeldung erforderlich.



KFZ an- oder ummelden
Die Änderung des Zulassungsscheins muss innerhalb einer Woche nach der Adressänderung durchgeführt werden. Die Adressänderung wird von den Versicherungsgesellschaften kostenlos durchgeführt, wenn Sie innerhalb der Bezirkshauptmannschaft umziehen.
Achtung:
Erfolgt durch die Adressänderung der Wechsel zu einer neuen Bezirkshauptmannschaft, muss das Kraftfahrzeug abgemeldet und bei der Zulassungsstelle einer Versicherungsgesellschaft, deren Geschäftsstelle ebenfalls im Bezirk des neuen Hauptwohnsitzes gelegen ist, neu angemeldet werden. Die Abmeldung des Kraftfahrzeuges hingegen kann bei jeder Zulassungsstelle der Versicherungsgesellschaft, bei welcher das Kraftfahrzeug zugelassen ist, erfolgen.
Gebühren:
In diesem Fall belaufen sich die Kosten auf EUR 160,97, das ist die Summe jener Gebühren, die für eine Kfz-Neuanmeldung anfallen.
Hinweis: Bitte nehmen Sie den Typenschein mit, da auch hier die Adressänderung von der zuständigen Versicherungsgesellschaft eingetragen wird.
weitere Informationen: help.gv.at


Hund(e) an- oder ummelden
Beschreibung:
Gemeindemitglieder und juristische Personen, die in der Gemeinde St. Georgen im Lavanttal einen Hund halten, sind verpflichtet eine Hundeabgabe zu entrichten.
Voraussetzungen:
Die Abgabe ist für jeden Hund, der älter als 3 Monate ist, zu entrichten. Abgabenpflichtige bzw. Abgabepflichtiger ist der Vorstand des Haushaltes, in welchem der Hund gehalten wird bzw. der Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin, wenn die Hundehaltung in einem Betrieb erfolgt.
Hundeabgabe: Gemeindemitglieder, die in der Gemeinde einen mehr als drei Monate alten Hund halten, haben eine jährliche Hundeabgabe zu entrichten.
Der Hundehalter hat das Entstehen des Abgabenanspruches (Beginn der Hundehaltung) und die Änderung des Umfanges der Abgabenpflicht (Haltung eines weiteren oder Abgabe eines Hundes) binnen einem Monat zu melden.
Die Abmeldung eines abgegebenen, verendeten oder sonst wie abhanden gekommenen Hundes ist im Laufe des Jahres, auf jeden Fall aber bis zum 14. Februar des Folgejahres vorzunehmen, damit die Hundeabgabe nicht auch noch für das Folgejahr zu entrichten ist.
Gebühr: Die Hundeabgabe beträgt jährlich € 7,30 für das Halten je Hund
Termine & Fristen
Die Anmeldung eines Hundes hat innerhalb eines Monats, nachdem dieser das Alter von 3 Monaten erreicht hat bzw. nachdem dieser erworben wurde, zu erfolgen.
Benötigte Unterlagen
Keine
Hausbesitzer: Abfallentsorgung anmelden
Die Entsorgung der Abfälle ist in der Verordnung des Gemeinderates geregelt (Inkrafttreten: 01.01.2004).
Gesetzliche Basis: Kärntner Abfallwirtschaftsordnung, LGBl 34/1994, i.d.F. LGBl. Nr. 1/2004 vom 1.2.2004.
Die Entsorgung des Hausmülls erfolgt mittels 120 lt, 240 lt oder 1100 lt - von der Gemeinde beigestellten - Abfallbehälter.
Eine Anschlusspflicht besteht, sobald sich auf einem bebauten Grundstück ein bewohnbares Gebäude befindet, das mindestens eine Wohnung enthält.
Die Abfuhr erfolgt grundsätzlich 14 tägig und monatlich.


Was Sie sonst noch überlegen sollten


Wohnbeihilfe
Das Land gewährt als Träger von Privatrechten auf Antrag - jedoch ohne Rechtsanspruch - den Mietern einer geförderten oder einer nichtgeförderten Wohnung in Kärnten eine Wohnbeihilfe (Allgemeine Wohnbeihilfe).
Was wird gefördert?
Das Land Kärnten gewährt monatliche Beihilfen zum Wohnungsaufwand einer geförderten oder privaten Mietwohnung.
Wer ist förderungswürdig?
Förderungswürdig sind österreichische Staatsbürger oder diesen gleichgestellte Personen, die auf Grund ihrer Einkommensverhältnisse durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet werden.
Wie wird die Förderung gewährt?
Gefördert wird durch Gewährung eines auf die Dauer von längstens 12 Monaten begrenzten Zuschusses zum monatlichen Wohnungsaufwand. Der Zuschuss berechnet sich als Unterschiedsbetrag zwischen der anrechenbaren und auf Grund des Einkommens zumutbaren Wohnungsaufwandsbelastung.
Wann wird gefördert?
Die Wohnbeihilfe wird ab dem der Antragstellung nächstfolgenden Monatsersten gewährt. Die Auszahlung erfolgt monatlich im Nachhinein.
Sonstiges zur Gewährung der Förderung
Die Antragstellung hat mittels der vom Amt der Kärntner Landesregierung aufgelegten Vordrucke zu erfolgen. Anträge auf Weitergewährung sind rechtzeitig vor dem Auslaufen einer Bewilligung einzubringen.
Auskünfte und Infos:
Amt der Kärntner Landesregierung
Abteilung: 4 - UA Wohnungs- und Siedlungswesen
Mießtaler Straße 6, 9010 Klagenfurt am Wörthersee
T 05 0536-30916, 05 0536-30933
F 05 0536-30900
E mailto:post.abt9@wohnbau.ktn.gv.at
H www.wohnbau.ktn.gv.at

Meldezettel (743 KB)

Hochzeit

Hochzeit
Was Sie vor der Hochzeit tun müssen
Was Sie vor der Hochzeit noch überlegen sollten
Was Sie nach der Hochzeit tun müssen
Was Sie nach der Hochzeit noch überlegen sollten


Was Sie vor der Hochzeit tun müssen


Trautermin auswählen
In St. Georgen im Lavanttal stehen Ihnen eine Standesbeamtin und zwei Standesbeamte zur Verfügung.
Standesbeamten/in wählen
Sie haben die Möglichkeit anlässlich der Erstellung des Aufgebotes Ihren "Wunsch-Standesbeamten" bzw. Ihre "Wunsch-Standesbeamtin" zu wählen
Ihren Ehenamen festlegen
Die Familiennamensführung nach der Eheschließung richtet sich jeweils nach dem Recht jenes Staates, dem eine Person angehört.
Österreichische Staatsbürger haben demnach folgende Möglichkeiten:
Bestimmung eines gemeinsamen Familiennamens (entweder der Name vom Mann oder der von der Frau). Auch die ehelichen Kinder erhalten diesen Familiennamen.
Hinweis: Durch eine Zusatzerklärung kann jene Person, dessen Familienname nicht gemeinsamer Familienname wird, den bisherigen Familiennamen dem gemeinsamen Familiennamen voran- oder nachstellen (mit Bindestrich). Dieser Doppelname ist nur für diese eine Person möglich (nicht für den Ehepartner und Kinder).
Getrennte Namensführung der Ehegatten, das heißt jeder behält seinen bisherigen Familiennamen bei. In diesem Fall muss für die gemeinsamen Kinder ein Name bestimmt werden (entweder der Name vom Mann oder der von der Frau).

Trauungsort auswählen


Die Eheschließung anmelden
Die Anmeldung der Trauung (bei der beide Verlobten persönlich anwesend sein müssen) erfolgt beim Wohnsitzstandesamt eines der Verlobten. Haben Sie Ihre Wünsche mit den vorhandenen Möglichkeiten (Örtlichkeiten, Termin) abgestimmt, so kommen Sie bitte mit den erforderlichen Dokumenten beziehungsweise Unterlagen zur Anmeldung ins Standesamt.

Die Anmeldung zur standesamtlichen Trauung kann frühestens sechs Monate vor dem gewünschten Trauungstermin vorgenommen werden, da die Niederschrift zur Ermittlung der Ehefähigkeit nur maximal sechs Monate gültig ist.
Hinweis: Die Bekanntmachung eines Aufgebotes (Anschlagtafel der Gemeinde) gibt es in Österreich nicht mehr.

Im Zuge dessen erfolgt die Aufnahme der persönlichen Daten der Verlobten, die Abgabe von Erklärungen (mitunter die der Namensführung nach der Eheschließung), die Unterschriften der beiden Verlobten (weshalb auch beide anwesend sein sollen), die Entrichtung der Gebühren sowie die Klärung der sonstigen Details (Trauungsablauf usw.).

Zuständig für die sogenannte Ermittlung der Ehefähigkeit ist das Wohnsitzstandesamt der Verlobten. Besteht kein Wohnsitz in St. Georgen, so wenden Sie sich bitte an Ihr Wohnsitzstandesamt und geben dort bekannt, dass Sie in St. Georgen heiraten wollen. Die Niederschrift wird sodann uns übermittelt und Sie werden gebeten, ehest möglichst persönlich bei uns vorzusprechen.
Für die Anmeldung Ihrer Hochzeit benötigen Sie folgende Unterlagen:
Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch (nicht Geburtsurkunde). Diese bekommen Sie bei Ihrem Geburtsstandesamt (sie darf nicht älter als sechs Monate sein). Für in St. Georgen geborene, die in St. Georgen heiraten, genügt die Geburtsurkunde.
Staatsbürgerschaftsnachweis (bei Ausländern: Reisepass)
Heiratsurkunden aller Vorehen
bei aufgelöster Ehe: Ehescheidungs-, Eheaufhebungs- und Nichtigkeitsurteile (-beschlüsse) mit Rechtskraftklausel oder Sterbeurkunde des(r) früheren Ehegatten
(Achtung: ausländische Ehescheidungen bedürfen manchmal einer Anerkennung durch ein inländisches Bezirksgericht)
Geburtsurkunden und Vaterschaftsanerkenntnisse gemeinsamer vorehelicher Kinder
Nachweis von akademischen Graden und Standesbezeichnungen
Für noch nicht volljährige Personen:
Einwilligung der gesetzlichen Vertreter u. Erziehungsberechtigten
Ehemündigkeitserklärung (vom Bezirksgericht), wenn die Person das 16. Lebensjahr vollendet hat und der künftige Ehegatte volljährig ist)
Für Personen mit fremder Staatsangehörigkeit (zusätzlich):
Ehefähigkeitszeugnis oder Familienstandsbescheinigung (abhängig von Staatsangehörigkeit)
Ausländische Personenstandsurkunden bedürfen manchmal einer Überbeglaubigung oder Apostille
Fremdsprachige Urkunden müssen von einem österreichischen, gerichtlich beeideten Dolmetscher übersetzt werden.
Alle beim Standesamt vorzulegenden Urkunden müssen im Original (Kopien können nicht angenommen werden) eingereicht werden.
Fremdsprachige Urkunden müssen im Original mit Übersetzung, die von einem in Österreich gerichtlich beeideten Dolmetscher angefertigt werden muss, vorgelegt werden.

Ehefähigkeit
Die Ehefähigkeit ist gegeben, wenn eine Person ehemündig und geschäftsfähig ist. Männer und Frauen werden mit dem vollendeten 18. Lebensjahr ehemündig und erhalten mit der Volljährigkeit volle Handlungs- und Geschäftsfähigkeit.
Zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr bedarf es einer rechtskräftigen Ehemündigkeitserklärung. Das Gericht kann eine Person auf Antrag ehemündig erklären, wenn
der/die zukünftige Ehepartner/in bereits volljährig ist und
der/die Obsorgeberechtigte einwilligt.
Eheverbote
Zu den Eheverboten zählen beispielsweise:
Blutsverwandtschaft in gerader Linie (z.B.: Vater, Tochter, Geschwister, Stiefgeschwister). Dies gilt auch dann, wenn die Blutsverwandtschaft auf unehelicher Geburt beruht.
Adoptivverhältnis: Eine Ehe darf auch nicht zwischen Adoptivvater bzw. -mutter und Adoptivkind geschlossen werden, solange das Adoptionsverhältnis nicht aufgelöst wurde.
Doppelehe: Niemand darf eine Ehe eingehen, solange er/sie noch in einer bestehenden Ehe lebt.
Fehlen von Trauzeugen/innen


Was Sie vor der Hochzeit noch überlegen sollten


Heiraten im Ausland
Wenn Sie im Ausland heiraten wollen, verlangt die dortige Behörde von österreichischen Staatsbürgern - neben anderen Dokumenten - üblicherweise ein österreichisches Ehefähigkeitszeugnis. Das ist eine Bestätigung, dass Sie nach österreichischem Recht alle Ehevoraussetzungen erfüllen. Dieses Ehefähigkeitszeugnis ist sechs Monate gültig.
Das Ehefähigkeitszeugnis erhalten Sie von Ihrem letzten österreichischen Wohnsitzstandesamt. Da das Verfahren für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses, das der Anmeldung zur Eheschließung ("Ermittlung der Ehefähigkeit") gleicht, benötigen Sie dafür dieselben Unterlagen .
Hinweis:
Da in ausländischen Heiratsurkunden die Namensführung nach Eheschließung manchmal nicht eingetragen wird, empfehlen wir, die gewünschte Namensführung unbedingt vor der Eheschließung beim österreichischen Standesamt bekannt zu geben (sinnvoller Weise, wenn Sie sich das Ehefähigkeitszeugnis besorgen). Sie erhalten dann, wenn Sie mit der ausländischen Heiratsurkunde zurückgekehrt sind, eine entsprechende Bestätigung vom Standesamt Wien-Innere Stadt über die Namensführung.
Bitte beachten Sie weiters:
Heiratsurkunden von manchen Ländern werden in Österreich nicht immer akzeptiert! Diese müssen mit einer Überbeglaubigung bzw. Apostille versehen sein. Wenn dies alles erledigt ist und Sie sich wieder in Österreich befinden, müssen Sie von Ihrer Heiratsurkunde eine beglaubigte Übersetzung anfertigen lassen.
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gerne die Standesbeamten der Gemeinde St. Georgen im Lavanttal.
Kirchliche Trauung
Konfessionelle Eheschließungen haben vor der Behörde keine Rechtsgültigkeit.
Wenn Sie in einer Kirche heiraten, so soll durch den kirchlichen, feierlichen Rahmen eines Gottesdienstes Ihrem Entschluss zum gemeinsamen Leben ein besonderer Ausdruck verliehen werden. Die Seelsorger helfen Ihnen gerne dabei, Ihr Fest schön und feierlich zu gestalten. Die Kirche erwartet aber, dass Sie sich auch wirklich zur Kirche zugehörig fühlen.
Voraussetzungen
der Wunsch beider Ehepartner zur kirchlichen Trauung
die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche mindestens eines Ehepartners
die rechtsgültige Eheschließung vor dem Standesamt der Gemeinde
Vorgehen
Nehmen Sie frühzeitig (6 Monate vor dem Fest) Kontakt auf mit dem für Sie zuständigen Pfarramt. Wenn Sie bisher noch keinen Kontakt zu den Seelsorgerinnen und Seelsorgern Ihres Wohnorts hatten, bietet eine kirchliche Trauung eine gute Gelegenheit, eine solche persönliche Beziehung aufzubauen. Die Seelsorgerinnen und Seelsorger nehmen sich gerne Zeit dafür.
Die Kirche Ihrer Kirchgemeinde steht Ihnen normalerweise kostenlos zur Verfügung. Falls Sie eine Kirche wünschen, die außerhalb Ihrer Kirchgemeinde liegt, müssen Sie sich rechtzeitig darum kümmern - gewisse beliebte Hochzeitskirchen sind oft über Monate und Jahre ausgebucht.

Was Sie nach der Hochzeit tun müssen


Reisepass ändern
Benötigte Unterlagen bzw. Dokumente:
Urkunden (Original):
Geburtsurkunde
Heiratsurkunde (bei Eheschließung und Namensänderung)
Staatsbürgerschaftsnachweis
bei Eintragung von akademischen Graden und Standesbezeichnungen benötigen wir den Nachweis darüber
1 EU Passbild
Alter Reisepass
Gebühr: Euro 69,90
Bei miteinzutragenden Kindern ist die Geburtsurkunde der Kinder vorzuweisen.
Bitte beachten Sie:
Der Reisepass muss persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg abgeholt werden.
Werden verlorene bzw. als gestohlen gemeldete Reisedokumente wieder aufgefunden, so sind diese, sofern ein neues Reisedokument ausgestellt wurde, unverzüglich der Passbehörde zur Entwertung vorzulegen. Eine Weiterverwendung ohne Meldung ist strafbar.
Die alten Reisepässe sind bis zum Ablauf der Gültigkeit weiterhin verwendbar.
Alle beizubringenden Urkunden sind im Original vorzulegen!
Passfotos immer ohne Kopfbedeckung (Achtung bei Babys)!
Für weitere Auskünfte stehen Ihnen die MitarbeiterInnen der Gemeinde St. Georgen gerne zur Verfügung

Was Sie nach der Hochzeit noch überlegen sollten


Namens- und/oder Adressänderung nach der Heirat
An- und Abmeldung des Telefons
An- und Ummeldung von Radio und Fernsehen
Arbeitgeber
Bank
Bekanntmachung der neuen Adresse und der neuen Telefonnummer
Fahrzeugversicherung
Nähere Auskünfte erteilen die Versicherungsgesellschaften
Finanzamt
Führerschein
Eine Namens- oder Adressänderung ist binnen sechs Wochen der zuständigen Führerscheinbehörde (Bundespolizeidirektion, Bezirkshauptmannschaft) anzuzeigen, wenn der Hauptwohnsitz in den Bereich einer anderen Behörde verlegt wird. Es genügt eine kurze schriftliche Anzeige. Eine Namens- und/oder Adressänderung ist dann notwendig, wenn das Dokument als amtlicher Lichtbildausweis verwendet wird.
Gas und Strom, Fernwärme
Geburtsurkunden gemeinsamer als unehelich beurkundeter Kinder
Zuständig ist das Geburtsstandesamt der Kinder
Grundbuch
Jagdkarte
Anglerberechtigung
Kabelfernsehen
Kfz-Zulassungsschein
Nähere Auskünfte erteilen die Versicherungsgesellschaften
Krankenkasse
Meldezettel
Zuständig sind die Meldeämter der Gemeindeämter
Nachsendeauftrag
Personalausweis
Eine Namens- und/oder Adressänderung ist dann notwendig, wenn das Dokument als amtlicher Lichtbildausweis verwendet wird.
Reisepass
Eine Namens- und/oder Adressänderung ist dann notwendig, wenn das Dokument als amtlicher Lichtbildausweis verwendet wird.
Staatsbürgerschaftsnachweis
Die Änderung des Staatsbürgerschaftsnachweises ist nicht verpflichtend
Telefonbuch
Universität
Versicherung: Nähere Auskünfte erteilen die Versicherungsgesellschaften.
Vollmachten
Waffenrechtliche Urkunde
Die Adressänderung ist an die zuständige Abteilung der Bundespolizeidirektion bzw. Bezirkshauptmannschaft bekannt zu geben. Es genügt eine schriftliche Mitteilung. Der Name in der Urkunde kann, muss aber nicht geändert werden.
Nähere Informationen finden Sie unter http://www.help.gv.at/

Sterbefall

Was Sie tun müssen


Anzeige des Sterbefalls beim Bestattungsunternehmen
Was ist bei einem Todesfall zu tun?
Bitte nehmen Sie so rasch als möglich telefonisch oder persönlich Kontakt mit der Bestattung der Marktgemeinde St. Paul im Lavanttal auf.


Anzeige des Sterbefalls beim Standesamt
Für die Beurkundung eines Sterbefalles notwendige Dokumente des (der) Verstorbenen zusätzlich zur Anzeige des Todes:
Familienstand des (der) Verstorbenen war ledig:
Geburtsurkunde bzw. Geburts- und Taufschein
Staatsbürgerschaftsnachweis oder Heimatberechtigungsschein bzw. Heimatrollenauszug (bei fremder Staatsangehörigkeit: Reisepass oder Personalausweis)
gegebenenfalls Nachweis eines akademischen Grades oder einer Standesbezeichnung
Familienstand des (der) Verstorbenen war verheiratet:
zusätzlich: Heiratsurkunde
Familienstand des (der) Verstorbenen war geschieden oder verwitwet:
zusätzlich: Scheidungsbeschluss oder Sterbeurkunde des Ehegatten
Die Anzahl der auszustellenden Sterbeurkunden und Todesbestätigungen richtet sich nach Anzahl der Pensionen und Krankenkassen bzw. Privatversicherungen des (der) Verstorbenen, einer allfälligen Verlassenschaftsabhandlung und ähnliches.
Alle beim Standesamt vorzulegenden Urkunden müssen im Original (Kopien können nicht angenommen werden) eingereicht werden.
Fremdsprachige Urkunden müssen im Original mit Übersetzung, die von einem in Österreich gerichtlich beeideten Dolmetscher angefertigt werden muss, vorgelegt werden.

Grabgebühren
Für die Grabgebühren sowie für die Friedhofserhaltung werden nachstehend angeführte Gebühren eingehoben:
GRABBENÜTZUNGSGEBÜHREN
a) Familiengräber für 10-jährige Dauer: € 116,20
b) Einzelgräber für 10-jährige Dauer: € 72,60
URNENNISCHENBENÜTZUNGSGEBÜHREN
a) bei erstmaliger Zuweisung je Urnennische
einschließlich der Beschriftungstafel, für 10 jährige Dauer: € 700,00
b) darauffolgende Benützungsgebühr je Urnennische: € 72,60
Die angeführten Gebühren sind für 10 Jahre zu entrichten. Die Vorschreibung erfolgt in zwei Teilbeträgen in Abständen von 5 Jahren.
FRIEDHOFSERHALTUNGSBEITRAG
Je Grab jährlich: € 14,50
Zur Entrichtung der Gebühren sind die nächsten Angehörigen des Verstorbenen, in Ermangelung solcher, jene Personen, die mit dem Verstorbenen vor seinem Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, verpflichtet.


Totenbeschau
Jede verstorbene Person ist vor der Bestattung der Beschau durch den Totenbeschauer zu unterziehen. Der Totenbeschau unterliegen auch Tot- und Fehlgeburten.
Die Totenbeschau hat ehest möglich, jedenfalls aber binnen 24 Stunden zu erfolgen. Bis zur Vornahme der Totenbeschau ist die verstorbene Person in unveränderter Lage am Sterbeort zu belassen.
Die Veranlassung der Totenbeschau erfolgt durch die Bestattung der Marktgemeinde St. Paul.
Bei einem Todesfall im Krankenhaus oder Altenwohnheim wird die Totenbeschau von der Anstaltsleitung veranlasst. ACHTUNG: Die Freigabe zur Beerdigung erfolgt im Krankenhaus nicht durch die jeweilige Station sondern durch die Pathologie und kann einige Tage dauern. Das Bestattungsunternehmen erledigt für Sie die für die Freigabe notwendigen Anfragen. Sie müssen nicht selbst in das Krankenhaus, Heim oder zum zuständigen Standesamt fahren oder mit diesen Kontakt aufnehmen.

Geburt

Geburt
-Was Sie tun müssen
-Meldezettel
-Was Sie noch überlegen sollten

Was Sie tun müssen


1. Ihrem Kind einen Namen geben

www.babynamer.com
http://www.firstname.de


2. Die Geburt beim Standesamt anmelden


Für die Beurkundung eines Neugeborenen werden folgende Dokumente benötigt:
Eheliche Kinder
Ehelich ist ein Kind, das während der Ehe der Mutter mit seinem Vater oder wenn die Ehe durch den Tod des Ehemannes aufgelöst wurde, innerhalb von 300 Tagen danach geboren wird; sonst ist das Kind unehelich.
standesamtliche Heiratsurkunde der Eltern
Geburtsurkunden der Eltern
Staatsbürgerschaftsnachweise der Eltern (bei fremder Staatsangehörigkeit: Reisepass)
gegebenenfalls Nachweis von akademischen Graden und Standesbezeichnung (z.B. Ing.)
Uneheliche Kinder
Als unehelich geboren gilt demnach ein Kind, das von einer ledigen, geschiedenen oder länger als 300 Tage verwitweten Mutter geboren wird.
Geburtsurkunde der Mutter
falls die Mutter schon einmal verheiratet war: Heiratsurkunde der (letzten) Ehe sowie
Scheidungsurteil mit Rechtskraftbestätigung bzw. Sterbeurkunde des Ehemannes
Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter (bei fremder Staatsangehörigkeit: Reisepass)
gegebenenfalls Nachweis von akademischen Graden und Standesbezeichnung (z.B. Ing.)
Bei Hausgeburten benötigen Sie zusätzlich die vom Arzt oder der Hebamme bestätigte Geburtsanzeige.
Alle beim Standesamt vorzulegenden Urkunden müssen im Original (Kopien können nicht angenommen werden) eingereicht werden.
Fremdsprachige Urkunden müssen im Original mit Übersetzung, die von einem in Österreich gerichtlich beeideten Dolmetscher angefertigt werden muss, vorgelegt werden.

3. Ihr Kind bei der Wohngemeinde/Krankenkasse anmelden


Wohngemeinde:

Eine Anmeldung ist innerhalb von drei Tagen ab Beziehen der Unterkunft, eine
Abmeldung innerhalb von drei Tagen vor oder nach Aufgabe der Unterkunft vorzunehmen
Für den Inhalt des Meldezettels ist, unabhängig davon, wer den Meldezettel ausfüllt,
immer die bzw. der Meldepflichtige verantwortlich. Kontrollieren Sie daher bitte den
Meldezettel auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen, auch dann, wenn er von
der Behörde ausgefertigt wird.
Ihr Hauptwohnsitz ist an jener Unterkunft begründet, an der Sie sich in der Absicht
niedergelassen haben, diese zum Mittelpunkt Ihrer Lebensbeziehungen zu machen; trifft
diese sachliche Voraussetzung auf mehrere Wohnsitze zu, so haben Sie jenen als
Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem Sie das überwiegende Naheverhältnis haben.
den "Mittelpunkt der Lebensbeziehung" sind vor allem folgende Bestimmungskriterien
maßgeblich:
Aufenthaltsdauer
Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte
Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte
Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen
Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.
Der Hauptwohnsitz ist für die Eintragung in die "Bundes-Wählerevidenz" sowie für verschiedene andere Rechtsbereiche (zB Kfz-Zulassung, waffenrechtliche Urkunden, Sozialhilfe) maßgeblich.
Bedenken Sie bitte, dass eine Änderung des Hauptwohnsitzes oder eines weiteren Wohnsitzes auch noch weitere Mitteilungspflichten (z.B.: Kfz-Zulassung, waffenrechtliche Urkunden) begründen kann.
Benötigte Unterlagen/Dokumente
Öffentliche Urkunden, aus denen Familien- und Vornamen, Familiennamen vor der ersten Eheschließung, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des Unterkunftnehmers hervorgehen, z.B.: Reisepass und Geburtsurkunde;
Unterkunftnehmerinnen bzw. Unterkunftnehmer, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (Fremde): Reisedokument (z.B. Reisepass);
Wenn an der bisherigen Unterkunft aus dem Hauptwohnsitz ein "weiterer Wohnsitz" wird, ist dort vor Anmeldung des neuen Hauptwohnsitzes eine Ummeldung erforderlich.


Meldezettel
Krankenkasse:
Beantragen Sie bei der zuständigen Krankenkasse die Auszahlung der Wochenhilfeleistungen unter Vorlage der vom Standesamt ausgestellten "Geburtsbestätigung für Wochenhilfe".


Was Sie noch überlegen sollten
Kinderbetreuungsgeld beantragen
Das Kinderbetreuungsgeld ist eine familienfördernde Maßnahme des Bundes für nach dem 1. Jänner 2002 geborene Kinder.
Anträge und Anfragen: Kärntner Gebietskrankenkasse

Kinder in den Reisepass eintragen
Wenn Kinder in bereits ausgestellte Reisepässe der Eltern eingetragen werden sollen:
Benötigte Urkunden (Original):
Reisepässe der Eltern oder Reisepass eines Elternteils, in den das/die Kind(er) eingetragen werden soll(en)
Geburtsurkunde der einzutragenden Kinder
Gebühr: Euro 26,30 pro Reisepass
Anmerkung:
Kinder können auch in den Reisepass des Lebensgefährten eingetragen werden. Voraussetzung ist die schriftliche Einwilligung der Mutter auf der Niederschrift.

Kindertagesstätte organisieren


Familienzuschuss beantragen


Familienfördernde Maßnahme des Landes

 
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